Das Bestellerprinzip – Das sollten Sie als Vermieter oder Mieter wissen

Bei der Vermittlung von Mietverträgen für Wohnraum gilt in Deutschland das Bestellerprinzip. Das bedeutet, dass nur derjenige die Maklerprovision bezahlt, der den Makler auch tatsächlich beauftragt hat. Das ist jedoch nicht immer für jedermann eindeutig genug.

Es stellt sich jedoch in der Praxis für Wohnraumsuchende ganz einfach dar. Nur wer bestellt, bezahlt. So einfach sieht es das Gesetz vor.

Beauftragt der Vermieter den Makler damit, seine Immobilie zu vermarkten, ist der Vermieter auch provisionspflichtig. Im Gegenzug muss der Mieter den Makler zahlen, wenn er einen Immobilienmakler beauftragt, exklusiv für ihn eine Wohnung zu finden. Der Vermittlungsvertrag muss eindeutig formuliert und schriftlich geschlossen werden.

Gezahlt werden muss jedoch in beiden Fällen erst dann, wenn es tatsächlich zu einem Abschluss eines Mietvertrages gekommen ist. Bis dahin ist die Leistung des Immobilienmaklers für den Auftraggeber kostenlos. Und alle schwarzen Schafe die versuchen dieses mit Tricks zu umgehen, gilt es unbedingt zu meiden.

Zahlt der Vermieter, sollten Sie als Mieter dennoch äußert skeptisch sein, wenn der Makler trotz kostenlose Tätigkeit für Sie auf einen raschen Abschluss drängt. Nur eine qualifizierte und für Sie transparente Abwicklung schützt Sie und auch den Vermieter gleichermaßen vor falschen Absprachen.

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Jeder private Haushalt, jede Immobilie hat noch immer große unausgeschöpfte Energieeinsparungspotenziale. Wo man, wie viel Energie einsparen kann und mit welchem Einsatz der Mittel und Kosten, das ist die Aufgabe einer qualifizierten Energieberatung.

Um eine aussagekräftige Energieberatung durchzuführen, sind fundierte Kenntnisse der verfügbaren Heizsysteme, üblicher Energieverbräuche und dem Emissionsverhalten von Feuerstätten notwendig. Ständig gibt es immer neue Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, die den Bereich der Energieberatung anspruchsvoller machen.

Um Ihnen das maximale an Wissen um dieses Thema bieten zu können, ist es uns gelungen erfahrene Enegieberater zu gewinnen, die sowohl in unseren Geschäftsräumen als auch in privaten Haushalten umfangreich und seriös beraten und aufklären.

Auf dem Gebiet der Energieberatung tummeln sich viele, doch nur wenige haben eine so lange Tradition im Messen und Überprüfen von Heizungsanlagen wie Ihr Schornsteinfeger. Nicht jeder Schornsteinfegermeister ist auch gleichzeitig ein Gebäude-Energieberater des Handwerks. Übernimmt er diese Beratung, so sollte er nicht nur kompetent und vertrauenswürdig sondern vor allem produktunabhängig beraten.

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Zum 1. Januar 2017 müssen Wohnungen fast aller Bundesländer Rauchmelder installiert haben. Die Rauchmelderpflicht kann hier Leben retten. In Deutschland sterben jährlich rund 400 Menschen durch Brände. In den meisten Fällen ist nicht das Feuer an sich, sondern eine Rauchvergiftung die Todesursache.

Insbesondere ältere Menschen sind betroffen. Dem Statistischen Bundesamt zufolge sind 61 Prozent der Menschen, die durch einen Brand sterben, über 60 Jahre alt. Umso verwunderlicher ist es, dass bisher keine einheitliche Rauchmelderpflicht für ganz Deutschland existierte. Hierfür verantwortlich ist wohl, dass die Pflicht für Rauchmelder Ländersache ist. Beispielsweise gelten in Hamburg andere Regeln als in Berlin. Und was für Neu- und umfangreiche Umbauten bereits gesetzlich vorgeschrieben ist, muss noch lange nicht für bestehende Wohnungen gelten, für die es Übergangszeiten gibt. Endlich aber laufen in den meisten Bundesländern auch diese Fristen zum neuen Jahr nun aus. Bis dahin müssen alle Wohnungen Rauchmelder installiert haben. Die Rauchmelderpflicht rettet Leben

Laut der VFDB (Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes) werden etwa zwei Drittel aller Brandopfer im Schlaf vom Feuer überrascht – in den eigenen vier Wänden. Das Gefährliche hierbei: Im Schlaf funktioniert der menschliche Geruchssinn nicht und der Rauch wird erst sehr spät wahrgenommen. Wertvolle Minuten vergehen, bis die Rauchkonzentration und Temperatur derart ansteigen, dass der Schlafende schließlich erwacht. Dann allerdings ist es oft zu spät. In welchen Räumen müssen Rauchmelder angebracht werden?

Trotz der unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer ist einheitlich festgelegt, welche Räume der Wohnung mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet sein müssen:

Schlafräume und Kinderzimmer, sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräume führen. In einigen Bundesländern (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg und Sachsen) müssen auch andere Räume einen Rauchwarnmelder installiert haben.

Übrigens: Unter „Wohnung“ versteht man in diesem Fall auch Einfamilienhäuser. Wohnungen sind als nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte Räume zu verstehen, welche die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Wer muss sie installieren und wer trägt die Kosten?

Mieter, die hohe Kosten fürchten, können wir beruhigen: Da es sich bei der Installation von Rauchmeldern um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, kann diese auf die Vermieter umgelegt werden. Der Mieter ist lediglich für die Wartung zuständig.

Allerdings darf der Vermieter für Räume, für die die Ausstattung mit Rauchmeldern gesetzlich vorgeschrieben ist, einen Modernisierungszuschlag in Höhe von jährlich 11 Prozent der Anschaffungskosten erheben. Die übliche Ankündigungsfrist von drei Monaten für Modernisierungsmaßnahmen muss der Vermieter bei der Installation von Rauchmeldern nicht einhalten, da es sich lediglich um einen kleinen Eingriff handelt.

Für den Fall, dass Sie eine Wohnung mieten und Ihr Vermieter die Rauchmelder nicht anbringt, müssen Sie ihn darauf hinweisen und ihm eine Frist geben. Falls dennoch nichts passiert, gibt es zwei Möglichkeiten, wie Sie handeln können. Entweder dürfen Sie die Rauchmelder selbst anbringen und die Rechnung dem Vermieter zukommen lassen. Oder Sie informieren die Bauaufsicht. Vermieter können dann mit Bußgeldern rechnen. In Niedersachen könnten dafür bis zu 50 000 Euro fällig werden. In Bremen sind mehrere Hundert Euro Zwangsgeld möglich.

Falls Sie eine Wohnung vermieten und der Mieter sich weigert, Rauchmelder installieren zu lassen, so haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Betretungsrecht für die Installation. Der Mieter muss die Modernisierungsmaßnahme schließlich dulden. Der Rauchmelder – Wie wird er richtig angebracht?

Es wird empfohlen, die Rauchmelder in waagerechter Position an der Decke in der Raummitte zu befestigen. Der Mindestabstand zur Wand sollte einen halben Meter betragen. An Dachschrägen baut man Rauchmelder etwa 50 Zentimeter unterhalb des höchsten Punktes ein. Vermeiden Sie es, die Geräte in der Nähe von Zugluft und Klimaanlagen zu installieren. Denn dort zieht Rauch ab. Die Qualität der Rauchwarnmelder

Beachten Sie die CE-Kennzeichnung unter der Angabe „EN14604“. Dieses Siegel gibt an, dass das Produkt den europäischen Bestimmungen entspricht. Diese legen unter anderem die Mindestlautstärke des Alarms, sowie einige Standards im Bereich der Funktionalität fest.

Beispielsweise müssen die Geräte so gebaut sein, dass der Rauch von allen Seiten eindringen kann. Zusätzlich muss der Rauchmelder über einen Testknopf zur Funktionsüberprüfung des Alarms verfügen. Außerdem muss der Rauchmelder 30 Tage vor einem notwendigen Batteriewechsel durch ein wiederkehrendes Warnsignal darauf hinweisen. Allerdings werden die Geräte nicht überprüft – der Hersteller erklärt lediglich, er halte geltende EU-Bestimmungen ein.

A propos Batterie: Achten Sie bei der Anschaffung darauf, mit welcher Art von Batterien das Gerät ausgestattet ist. Alkaline-Batterien beispielsweise zwingen Sie so oft zum Batteriewechsel, dass sich die Ersparnis beim Kauf auf Dauer nicht rechnet. Lithium-Zellen jedoch sollten eine Lebensdauer von bis zu zehn Jahren haben. Keine Kontrollpflicht für Rauchmelder

Weder die Feuerwehr noch irgendwelche Behörden haben einen Auftrag zur Kontrolle der Rauchmelderpflicht. Dass das nicht jedem bekannt ist, nutzen Trickbetrüger gerne aus. Wenn also jemand im Auftrag der Feuerwehr die Rauchmelder bei Ihnen kontrollieren möchte, sollten Sie die Polizei benachrichtigen.

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Mehr Sicherheit für die eigene Immobilie. Was viele nicht wissen. Einbruchschutz. Finanziert mit Krediten oder Zuschüssen der KfW

Wer Wohneigentum erwirbt oder besitzt, kann staatlich geförderte Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch in Anspruch nehmen. Der Bund hat die Fördergelder für 2017 um 50 Millionen Euro aufgestockt. Die Förderbank KfW finanziert mit begünstigten Darlehen oder Zuschüssen den Einbau von einbruchhemmenden Haus- und Wohnungstüren sowie von Fenstern. Auch die Ausstattung mit einer Alarmanlage oder Videokameras und einer sicherheitserhöhenden Beleuchtung wird bezuschusst.

Bis zu 6.250,00 € sind es sogar pro Einheit, für die Kombination aus Einbruchschutz und Barrierereduzierung. Der Mindestinvestitionsbetrag des Antragstellers für die Summe aller Maßnahmen liegt bei 2.000 Euro.

Voraussetzungen für die Förderung:

- Stellen Sie Ihren Antrag bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen über das KfW-Zuschussportal. - Die Maßnahmen werden durch ein Fachunternehmen des Handwerks ausgeführt.

Die aktuellen Förderbedingungen für den Investitionszuschuss sind stets individuell mit Ihrer Hausbank oder der KfW abzustimmen und zu beantragen.